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Satzung
des gemeinnützigen Vereins „aussichtsreich“

wie von der Mitgliederversammlung am 29.01.2023 in Gerlingen beschlossen
Präambel

Für unbegleitete junge Flüchtlinge, die im Rahmen von „UMA-Programmen“ (Angebote für unbegleitete minderjährige Ausländer) betreut werden, endet diese Hilfe in der Regel mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters. Unbegleitete junge Flüchtlinge, die das 18. Lebensjahr erreicht und überschritten, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sind aber noch auf Begleitung und Beziehungsaufbau angewiesen, damit sie in Deutschland heimisch werden. Um ihnen bei dieser Integration zu helfen, haben sich Gerlinger Bürger*innen zu einer Initiative zusammengeschlossen mit dem Ziel, Orientierungsmöglichkeiten und Hilfen für alle Lebensbereiche für junge Flüchtlinge zu bieten. Zur Realisierung dieses Ziels dient der Verein „aussichtsreich“, der sich auf Basis des humanistischen Menschenbildes dieser jungen Flüchtlinge annimmt, sie unterstützt und fördert, damit sie in unserer Gesellschaft und Kultur Fuß fassen und die ganzheitliche, nachhaltige Integration gelingt

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „aussichtsreich“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 70839 Gerlingen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigte, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §51 ff der Abgabenordnung (AO).
  2. Zwecke des Vereins sind
    a. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge nach 52, Abs. 2, Ziff. 10 AO.
    b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe nach § 52, Abs. 2, Ziff. 7 AO, insbesondere für Flüchtlinge
    c. die Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen, insbesondere von Flüchtlingen, nach § 53, Absatz 2, Ziff. 10 AO
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a. Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung (incl. Traumaarbeit) und Werteorientierung
    durch eigene Mitarbeiter des Vereins und / oder durch externe Fachleute
    b. Schaffen von Räumen für Begegnung und als Anlauf- und Kontaktstelle; Entwicklung und
    Förderung interkultureller Begegnungsaktivitäten
    c. Beschaffen von Räumlichkeiten für Wohnen / Wohngemeinschaften (ggf. mit Betreuung
    durch Mitarbeiter des Vereins oder durch vom Verein finanzierte externe Person)
    d. Organisation und Angebote von Deutschunterricht
    e. Unterstützung von Schulbesuch / Schulabschluss, talentgerechte Berufsausbildung bzw.Studium
    f. Unterstützung bei der Suche nach Berufs-Praktika in Betrieben und Unternehmen
    g. Betreiben eigener Betriebe zur Beschäftigung / Anstellung / Ausbildung
    h. finanzielle Unterstützung junger Flüchtlinge in wirtschaftlichen Notlagen (§ 53 AO)
§ 3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    a. Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung (incl. Traumaarbeit) und Werteorientierung durch eigene Mitarbeiter des Vereins und / oder durch externe Fachleute
    b. Schaffen von Räumen für Begegnung und als Anlauf- und Kontaktstelle; Entwicklung und Förderung interkultureller Begegnungsaktivitäten
    c. Beschaffen von Räumlichkeiten für Wohnen / Wohngemeinschaften (ggf. mit Betreuung durch Mitarbeiter des Vereins oder durch vom Verein finanzierte externe Person)
    d. Organisation und Angebote von Deutschunterricht
    e. Unterstützung von Schulbesuch / Schulabschluss, talentgerechte Berufsausbildung bzw.Studium
    f. Unterstützung bei der Suche nach Berufs-Praktika in Betrieben und Unternehmen
    g. Betreiben eigener Betriebe zur Beschäftigung / Anstellung / Ausbildung
    h. finanzielle Unterstützung junger Flüchtlinge in wirtschaftlichen Notlagen (§ 53 AO)
§ 4
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod der natürlichen Person bzw. der Auflösung der juristischen Person.
  4. Die Mitgliedschaft kann jederzeit auch mit freiwilligem Austritt aus dem Verein enden. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach einer Anhörung des vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglieds.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und die Zielsetzung des Vereins verstößt oder seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Vorstand berichtet darüber in der nächst anstehenden Mitgliederversammlung.
    a. Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung (incl. Traumaarbeit) und Werteorientierung durch eigene Mitarbeiter des Vereins und / oder durch externe Fachleute
    b. Schaffen von Räumen für Begegnung und als Anlauf- und Kontaktstelle; Entwicklung und Förderung interkultureller Begegnungsaktivitäten
    c. Beschaffen von Räumlichkeiten für Wohnen / Wohngemeinschaften (ggf. mit Betreuung durch Mitarbeiter des Vereins oder durch vom Verein finanzierte externe Person)
    d. Organisation und Angebote von Deutschunterricht
    e. Unterstützung von Schulbesuch / Schulabschluss, talentgerechte Berufsausbildung bzw.Studium
    f. Unterstützung bei der Suche nach Berufs-Praktika in Betrieben und Unternehmen
    g. Betreiben eigener Betriebe zur Beschäftigung / Anstellung / Ausbildung
    h. finanzielle Unterstützung junger Flüchtlinge in wirtschaftlichen Notlagen (§ 53 AO)
§ 5
Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 7),
  2. die Mitgliederversammlung (§ 8).
§ 7
Vorstand
  1. Der Verein hat einen Gesamtvorstand. Er besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens drei weiteren Beisitzern, von denen einer Schriftführer sein kann. Wenn der Gesamtvorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht, ist der stellvertretende Vorsitzende in der Regel der Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder hauptamtlich aus. An Vorstandsmitglieder und an Vereinsmitglieder können Vergütungen gezahlt werden insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. Sofern die Geschäfte von Vorstandsmitgliedern auf Basis von Anstellungsverträgen geführt werden, ist mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied ein schriftlicher Anstellungsvertrag abzuschließen. Insoweit wird der Verein durch ein anderes zur Vertretung des Vereins berechtigtes Vorstandsmitglied vertreten. Vorstandsmitgliedern und Vereinsmitgliedern können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG und pauschaler Auslagenerstattung im Rahmen der steuerlich zulässigen Pauschalen statthaft.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt, bis zur turnusmäßigen Neuwahl der Vorstandsmitglieder den Vorstand gemäß Ziffer 1 aus dem Kreis der Mitglieder zu ergänzen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand entscheidet über die hauptamtliche Anstellung von Mitarbeitern.
  9. Beschlussfassungen des Vorstandes können im Rahmen von Vorstandssitzungen, im schriftlichen Verfahren und auch durch Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax, Telefon- Videokonferenz, oder schriftlich im umlaufenden Verfahren gefasst werden.
  10. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind zu archivieren.
§ 8
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    a. die Wahl und die Abwahl des Vorstandes,
    b. die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
    c. die Genehmigung des vom Vorstand ggf. vorzulegenden Wirtschafts- und Investitionsplans,
    d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    e. die Entlastung des Vorstandes,
    f. die Wahl der Kassenprüfer; sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein,
    g. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit nach § 5 dieser Satzung,
    h. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4, Ziff. 5 dieser Satzung,
    i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    k. sowie weitere Aufgaben, sofern sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) oder hybrid statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schrift- oder Textform unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einzuberufen (bei virtuellen Sitzungen ersetzt die Angabe der Login-Daten für den virtuellen Ort die Angabe des physischen Ortes; bei Hybrid-Versammlungen ist beides anzugeben). Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch mehrheitlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte ergänzen.
  5. Anträge über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein, ansonsten können sie erst in der folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Die Sitzungsniederschrift obliegt dem Schriftführer (§7 Ziff.1). Bei seiner Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Protokollführer.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht übertragen werden.
  9. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt offen; auf Antrag eines Mitglieds muss geheim (schriftlich) abgestimmt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist zu vermerken ob es sich um eine reale, virtuelle oder eine Hybrid-Versammlung gehandelt hat. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle sind zu archivieren.
§ 9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Regelung und Abwicklung aller Verpflichtungen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

§ 10
Inkrafttreten

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.